Über den Kurs
Zwei Dinge gehen im Vorstellungsgespräch regelmäßig schief: die falsche Frage – und die Rechnung, die der Bewerber danach schickt. Beides lässt sich mit wenig Aufwand vermeiden.
Diese Fragen sind unzulässig
- Alter. Unzulässig, weil es als Benachteiligung nach dem AGG gilt. Ausnahme: wenn das Alter eine wesentliche und rechtlich zulässige berufliche Anforderung ist – etwa bei einer Theaterrolle, die ein bestimmtes Alter verlangt.
- Schwangerschaft und Familienplanung. Immer unzulässig, auch wenn die Tätigkeit körperlich anstrengend oder gefährlich ist. Das Mutterschutzgesetz schützt ausdrücklich vor Benachteiligung. Ist eine Arbeit für Schwangere objektiv gefährlich, darf der Arbeitgeber nicht fragen – er muss im Fall einer Schwangerschaft einen geeigneten Arbeitsplatz zuweisen oder ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
- Behinderungen. Allgemein nicht erlaubt. Zulässig ist nur die Frage nach einer konkreten Eigenschaft, die für die Stelle zwingend ist: Ein Fahrer muss sehen und hören können.
- Religion, Politik, Weltanschauung. Grundsätzlich tabu. Eine Ausnahme gilt für ausdrücklich religiöse Aufgaben – eine Kirche darf von einem Pfarrer die Zugehörigkeit verlangen. Für den Hausmeister desselben Trägers gelten wieder die normalen Regeln.
Das Recht zur Lüge
Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage trotzdem, darf der Bewerber falsch antworten, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entsteht. Eine spätere Kündigung oder Anfechtung lässt sich darauf nicht stützen. Die Frage bringt also nichts – außer Risiko.
Fahrt- und Übernachtungskosten: ein Satz spart Geld
Wer zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, muss nach § 670 BGB die Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber für erforderlich halten durfte – also Fahrtkosten und gegebenenfalls sogar eine Übernachtung. Das gilt automatisch, solange nichts anderes vereinbart ist.
Vermeiden lässt sich das mit einem Hinweis, der schon in die Stellenanzeige oder spätestens in die Einladung gehört: dass Fahrt- und Übernachtungskosten nicht übernommen werden. Fehlt dieser Satz, zahlt der Arbeitgeber.
Zwei Ergänzungen aus der Praxis:
- Werden Kosten übernommen, gilt der Grundsatz der Angemessenheit – in der Regel zweite Klasse, nicht erste Klasse oder Business.
- Wer sich selbst einlädt, hat keinen Anspruch. Nötig ist eine ausdrückliche Einladung.
Häufige Fragen
Darf ich nach einer Vorstrafe fragen?
Nur, soweit sie für die konkrete Stelle Bedeutung hat – etwa bei Tätigkeiten mit Geld oder mit Kindern. Pauschale Fragen sind unzulässig.
Was ist mit Fragen nach der Gehaltsvorstellung?
Die sind zulässig. Unzulässig sind nur Fragen, die an ein geschütztes Merkmal anknüpfen.
Muss ich eine Absage begründen?
Nein – und ausführliche Begründungen schaffen eher Angriffsfläche. Die Begründung gehört in deine interne Dokumentation, nicht in die Absage.
Was dich in diesem Kurs erwartet
Wir gehen die unzulässigen Fragen mit ihren Ausnahmen durch, schauen uns die Kostenregelung nach § 670 BGB an und formulieren die Sätze, die in Anzeige und Einladung gehören. Passend dazu: AGG-konforme Stellenanzeigen und Sofortmeldepflicht. Über den AVGS der Agentur für Arbeit ist der Kurs für dich kostenlos. Alle Themen stehen in der Übersicht Gründerwissen.
Stand der Angaben: Oktober 2026. Dieser Text gibt den Inhalt unseres Kurses wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Kursinhalt
Bewerbungsgespräche rechtssicher führen – verbotene Fragen und Kostenregelungen
-
Video: Bewerbungsgespräche rechtssicher führen
03:58 -
Coaching: Bewerbungsgespräche rechtssicher führen
-
Test: Bewerbungsgespräche rechtssicher führen
Erhalte ein Zertifikat
Füge dieses Zertifikat deinem Lebenslauf hinzu, um deine Fähigkeiten zu belegen und deine Chancen zu erhöhen,