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Einkommensteuer

Kategorien: Steuerlehre
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Über den Kurs

Niemand beschäftigt sich gern mit Steuern. Mehr zu zahlen als nötig ist schlimmer. Um die Einkommensteuer kursieren viele Gerüchte – manche Gründer trauen sich wegen dieser Gerüchte gar nicht in die Selbstständigkeit. Die nüchterne Zahl aus dem Kurs: Die meisten Gründer können mit einer Abgabenquote von einem Viertel bis einem Drittel rechnen. Dieser Text fasst zusammen, was im Kurs in sechs Lerneinheiten erklärt wird.

Steuer, Beitrag oder Gebühr?

Steuern sind Geldleistungen an eine Gebietskörperschaft – Bund, Länder oder Gemeinden – ohne individuelle Gegenleistung. Genau das unterscheidet sie von den beiden anderen Abgabenarten: Ein Beitrag wird für die mögliche Inanspruchnahme fällig (Rundfunkbeitrag), eine Gebühr nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme (Müll, Abwasser). Für deine Steuer bekommst du dagegen nichts Bestimmtes zurück – das ist kein Versehen, sondern das sogenannte Nicht-Äquivalenzprinzip.

Steuern erfüllen drei Funktionen: die Finanzierungsfunktion (Staatsaufgaben wie Verteidigung und Justiz), die Umverteilungsfunktion (Sozialleistungen) und die Lenkungsfunktion – Steuern, die Verhalten steuern sollen, etwa im Umweltbereich. In Deutschland gibt es 46 Steuerarten; für dich als Unternehmer sind nur eine Handvoll relevant.

Wer ist überhaupt steuerpflichtig?

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht knüpft an zwei Begriffe aus der Abgabenordnung:

  • Wohnsitz (§ 8 AO): Er richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten, nicht nach dem bürgerlichen Recht. Jede objektiv zu Wohnzwecken nutzbare Räumlichkeit – auch ein möbliertes Zimmer – kann ein Wohnsitz sein, und man kann mehrere im In- und Ausland haben.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): Er liegt vor, wenn du dich nicht nur vorübergehend im Inland aufhältst, auch ohne feste Wohnung. Die Grenze: mehr als sechs Monate; kurze Urlaube bleiben unberücksichtigt.

Fehlen beide, greift die beschränkte Steuerpflicht für inländische Einkünfte nach § 49 EStG. Daneben gibt es die erweitert unbeschränkte Steuerpflicht – etwa für Diplomaten, die im Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und aus einer inländischen Kasse bezahlt werden – und die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, wenn mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die übrigen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten.

Wer im einen Land arbeitet und im anderen wohnt, landet beim Thema Doppelbesteuerung. Dafür gibt es Doppelbesteuerungsabkommen mit festen Methoden – im Kurs gehen wir sie mit Beispielen durch.

Die sieben Einkunftsarten

Die Einkommensteuer kennt genau sieben Töpfe. In welchen deine Einnahmen fallen, entscheidet über die Gewinnermittlung und über den Steuersatz.

Einkunftsart Ermittlung
1. Selbstständige Arbeit (Freiberufler) EÜR, § 4 Abs. 3 EStG
2. Nicht selbstständige Arbeit (Angestellte) Lohn und Gehalt minus Werbungskosten, § 19 EStG
3. Gewerbebetrieb EÜR oder Betriebsvermögensvergleich / Steuerbilanz, §§ 4, 5 EStG
4. Land- und Forstwirtschaft Gewinn nach Durchschnittssätzen, § 13a EStG
5. Kapitalvermögen Kapitalerträge minus Werbungskosten, § 20 EStG
6. Vermietung und Verpachtung Einnahmen minus Werbungskosten, § 21 EStG
7. Sonstige Einkünfte Einnahmen minus Werbungskosten, § 22 EStG

Die ersten vier sind Gewinneinkünfte, die letzten drei Überschusseinkünfte. Ihre Summe ist die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG.

Zwei Dinge, die regelmäßig verwechselt werden: Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sind keine eigenen Steuerarten, sondern besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer. Und Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nach § 32d Abs. 1 EStG in der Regel einem festen Satz von 25 Prozent – damit ist die Steuerschuld abgegolten, daher der Name Abgeltungsteuer. Dieser Satz ist unabhängig von der Höhe deines Einkommens und damit die große Ausnahme vom progressiven Tarif.

Bei Vermietung und Verpachtung gilt § 21 EStG nur für unbewegliches Vermögen – Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht und ins Schiffsregister eingetragene Schiffe. Wer dagegen seinen Pkw vermietet, landet unter den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

Und eine Falle, die Gründer besonders oft trifft: Liebhaberei. Wer über mehrere Jahre Verluste schreibt und eine Tätigkeit ausübt, die der persönlichen Lebensgestaltung zuzuordnen ist – der Klassiker sind Fotografie und Imkerei –, dem unterstellt das Finanzamt irgendwann, dass die Absicht zur Einkünfteerzielung fehlt. Dann fallen die Verluste weg. Dasselbe droht bei Ferienwohnungen, die teilweise selbst genutzt oder an nahe Verwandte vermietet werden. Ausführlich im Kurs Liebhaberei verstehen und vermeiden.

Der progressive Tarif – warum der letzte Euro mehr kostet

Die Einkommensteuer ist progressiv: Der Steuersatz steigt mit jedem weiteren Euro Einkommen. Die genauen Zahlen werden wegen Inflation und Politik jährlich neu festgelegt; im Kurs rechnen wir mit den Werten der Veranlagung 2023:

  • Die ersten Euro sind steuerfrei – der Grundfreibetrag (2023: 10.347 Euro).
  • Darüber beginnt der Eingangssteuersatz (2023: 14 Prozent).
  • Der obere Proportionalsatz von 42 Prozent begann 2023 bei 58.597 Euro; für sehr hohe Einkommen folgt der Spitzensteuersatz von 45 Prozent.

Entscheidend ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz. Der Grenzsteuersatz gilt nur für den jeweils letzten verdienten Euro, der Durchschnittssteuersatz für alles zusammen – und er liegt immer deutlich darunter. Wer „42 Prozent Steuern“ sagt und den Durchschnitt meint, rechnet sich die Belastung viel zu hoch. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und, bei Kirchenmitgliedschaft, die Kirchensteuer als Zuschlagsteuern.

Besonders tückisch ist der Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen – etwa Arbeitslosengeld oder Elterngeld – sind selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte. Wer im Gründungsjahr Leistungen bezogen und daneben schon verdient hat, bekommt deshalb manchmal eine Nachzahlung, mit der er nicht gerechnet hat. Das Beispiel dazu rechnen wir im Kurs durch.

Und zwei Nummern, die nichts miteinander zu tun haben: Die Steuernummer ist die veränderliche Kundennummer bei deinem örtlichen Finanzamt (Beispiel: 27/571/40632). Die Steuer-ID ist lebenslang und kommt bei der Geburt per Post.

Werbungskosten: „Kosten des Erwerbens“

Der Name führt in die Irre – Werbungskosten haben nichts mit Werbung zu tun, sondern mit dem Erwerben von Einkünften. Die Logik des Finanzamts dahinter solltest du kennen: Für die Steuerberechnung wird zunächst angenommen, du hättest fast keine Kosten gehabt. Du bist in der Bringschuld, höhere Kosten nachzuweisen. Deshalb gibt es Pauschalen – und deshalb lohnt sich das Nachrechnen.

Die wichtigsten Pauschalen, mit denen wir im Kurs arbeiten (Stand der Kursunterlagen, jährlich angepasst):

Pauschale Betrag
Werbungskostenpauschale 1.230 €
Pendlerpauschale 0,30 €/km, ab dem 21. Kilometer 0,38 €/km, maximal 4.500 €
Homeoffice-Pauschale 6 € für bis zu 210 Tage = 1.260 €
Verpflegungspauschale 14 € bei An- und Abreise, 28 € bei vollen 24 Stunden
Übernachtungspauschale 20 €
Umzugskostenpauschale 886 € plus 590 € je Familienmitglied
Sparerpauschbetrag 1.000 € / 2.000 €
Ehrenamtspauschale Einnahmen bis 840 € steuerfrei
Übungsleiterpauschale 3.000 € steuerfrei
Pflegepauschale 600 € bis 1.800 € je Pflegegrad

Die Pendlerpauschale wird am häufigsten falsch gerechnet. Das Beispiel aus dem Kurs: 195 Arbeitstage, einfache Strecke 44,9 km – abgerundet auf 44 km. Die ersten 20 km zu 0,30 Euro, die restlichen 24 km zu 0,38 Euro: (20 × 0,30 + 24 × 0,38) × 195 = 2.948,40 Euro. Mehr als 4.500 Euro gehen pauschal nicht.

Verwechsle das nicht mit Dienstreisen: Das sind Fahrten außerhalb von Betriebsstätte und Wohnung. Dort gibt es nur 30 Cent, dafür aber für die gesamte Fahrt – Hin- und Rückweg. Bei der Pendlerpauschale zählt nur die einfache Strecke. Zur Dienstreise gehören außerdem Verpflegungsmehraufwand, Übernachtung und Reisenebenkosten: Gepäckgebühren, Telefon, Parken, Maut und Fähre, Eintrittsgelder, Trinkgelder und Schadensersatz bei Unfall oder Diebstahl beruflich genutzter Gegenstände. Für Motorrad, Moped und Mofa gelten nur 0,20 Euro je Kilometer.

Drei Posten, bei denen die Praxis von der Erwartung abweicht:

  • Arbeitskleidung ist schwierig. Anerkannt wird typische Berufskleidung – laut Bundesfinanzhof Amtstrachten, Uniformen, Kittel und Schutzkleidung. Privat tragbare Anzüge und Hemden gelten grundsätzlich nicht, selbst wenn du sie nur im Beruf anziehst. Bei anerkannter Berufskleidung zählen auch Instandhaltung und Reinigung.
  • Das Arbeitszimmer kann die Rückerstattung stark beeinflussen – ist aber schwer durchzusetzen, selbst wenn du tatsächlich zu Hause arbeitest. Die Voraussetzungen besprechen wir im Detail.
  • Bewirtungskosten werden häufig – und illegal – genutzt, um privates Vergnügen abzusetzen. Das Gesetz lässt sie nur zu, wenn gar keine oder nur eine unbedeutende private Lebensführung dahintersteht, und der Finanzbeamte hat Ermessensspielraum. Welche Angaben auf den Beleg müssen, zeigt der Kurs Bewirtungsbeleg.

Bei Fortbildung gilt eine klare Linie: Weiterbildungen, Umschulungen, eine zweite Berufsausbildung und ein Zweitstudium beziehungsweise ein Studium nach abgeschlossener Ausbildung sind Werbungskosten – Erstausbildung und Erststudium nicht. Abziehbar sind dabei immer Zinsen für Bildungsdarlehen, Studiengebühren, Porto, Arbeitsmittel und die Fahrten zur Hochschule.

Bei doppelter Haushaltsführung muss die erste Wohnung eine echte Wohnung sein, an deren Kosten du finanziell beteiligt bist – ein Zimmer in der Wohnung der Eltern genügt nicht – und sie muss der Mittelpunkt deiner Lebensinteressen sein. Dann sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Umzugskosten und die Aufwendungen für die Zweitwohnung ansetzbar.

Verluste und Spenden

Gewinne und Verluste verschiedener Jahre lassen sich miteinander verrechnen – das ist für Gründer wichtig, weil das erste Jahr häufig im Minus endet. Es gibt zwei Richtungen: den Verlustrücktrag in das Vorjahr und den Verlustvortrag in die Folgejahre nach § 10d EStG. Beim Vortrag greift eine Grenze: Über einen Sockelbetrag hinaus kann der verbleibende Gewinn nur zu 60 Prozent durch alte Verluste gemindert werden. Das vollständige Rechenbeispiel über drei Jahre steht in der Lerneinheit.

Spenden nach § 10b EStG gehören zu den Sonderausgaben und sind für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke abziehbar. Der Nachweis läuft über eine Zuwendungsbestätigung auf amtlichem Vordruck (§ 50 EStDV); bis 300 Euro gilt die Kleinbetragsregelung, dann genügt ein einfacher Nachweis. Die Höhe des Abzugs ist begrenzt.

Häufige Fragen

Wie viel Steuern zahle ich als Gründer?

Als Orientierung aus dem Kurs: ein Viertel bis ein Drittel Abgabenquote. Die Einkommensteuer selbst hängt vom Gewinn ab, nicht vom Umsatz – und der Grundfreibetrag bleibt immer steuerfrei.

Zahle ich Einkommensteuer auf den Umsatz?

Nein. Besteuert wird der Gewinn, also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Wie der Gewinn ermittelt wird, zeigt der Kurs Finanzbuchhaltung.

Muss ich Vorauszahlungen leisten?

In der Regel ja. Sie werden aus deiner eigenen Gewinnschätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeleitet – siehe Unternehmensgründung in Deutschland.

Was ist mit Arbeitslosengeld oder Elterngeld im Gründungsjahr?

Diese Leistungen sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte. Rechne mit einer Nachzahlung.

Was dich in diesem Kurs erwartet

Sechs Lerneinheiten mit Wissenstest: Einführung in die Steuern, die Steuerpflicht, die sieben Einkunftsarten, progressive Steuer und Steuerklassen, Werbungskosten sowie Verlustabzug und Spenden.

Der Kurs gehört zur Gründerberatung der DKMU GmbH und ist über den AVGS der Agentur für Arbeit für dich kostenlos. Weiter geht es mit Finanzbuchhaltung, Umsatzsteuer und Lohnbuchhaltung. Alle Themen stehen in der Übersicht Gründerwissen.

Stand der Angaben: Oktober 2026; Freibeträge und Pauschalen werden jährlich angepasst. Die DKMU GmbH arbeitet gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG – dieser Text ersetzt keine Steuerberatung.

Mehr anzeigen

Was werde ich lernen?

  • Wie die Einkommensteuer entstanden ist und wie sie heute funktioniert
  • Welche Einkommensarten steuerlich relevant sind
  • Wie man Freibeträge und Pauschalen nutzt, um Steuern zu sparen

Kursinhalt

1. Einkommensteuer: Einführung
Was Steuern sind, wie sie sich von anderen Abgaben unterscheiden und welche Funktionen sie haben.

  • Coaching: Steuerlehre I ESt – 1. Einführung
  • Test: Steuerlehre I ESt – 1. Einführung

2. Steuerpflicht
Unbeschränkte, beschränkte und erweitert unbeschränkte Steuerpflicht sowie Doppelbesteuerung und ihre Abkommen.

3. Die sieben Einkunftsarten
Die sieben Einkunftsarten, Gewinn- und Überschusseinkünfte und wie aus Einkünften das zu versteuernde Einkommen wird.

4. Progressive Steuer und Steuerklassen
Progressiver Tarif, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen sowie Steuerklassen und Lohnsteuer.

5. Werbungskosten
Was Werbungskosten sind, welche Pauschalen gelten und wie Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer und Bewerbungskosten abgesetzt werden.

6. Verlustabzug und Spenden
Verlustrücktrag und Verlustvortrag sowie Spenden als Sonderausgaben mit Nachweis und Höchstgrenzen.

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Bewertungen und Rezensionen von Teilnehmern

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Gesamt 6 Bewertungen
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FD
vor 2 Monaten
Dobrze
DW
vor 4 Monaten
stabil
AS
vor 7 Monaten
Gut mal von gehört zu haben, leider sehr trockenes Thema. Heutzutage nicht unbedingt so detailreich nötig.
Carolin Yildiz
vor 8 Monaten
Sehr gut
NE
vor 8 Monaten
Alles prima
SG
vor 1 Jahr
super