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Vertragsrecht

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Über den Kurs

„Ja, mach mal.“ – damit ist der Vertrag geschlossen. Kein Papier, keine Unterschrift, kein Stempel. Das ist die wichtigste Erkenntnis des Vertragsrechts für Gründer, und sie wirkt in beide Richtungen: Du bist schneller gebunden, als du denkst, und dein Kunde ebenso. Dieser Text fasst zusammen, was im Kurs in fünf Lerneinheiten erklärt wird.

Wo Verträge in der Rechtsordnung stehen

In Deutschland gibt es Rechtsnormen, an die sich jeder halten muss – Gesetze, Verordnungen und Satzungen. Dazu kommen Richterrecht, Gewohnheitsrecht und das Vertragsrecht.

  • Gesetze werden auf Bundes- und Landesebene erlassen, betreffen alle Bürger und regeln Grundsatzfragen – BGB, HGB, Grundgesetz, StGB, EStG.
  • Verordnungen kommen von der Exekutive – Bundeskanzler, Minister oder Behörden – und betreffen bestimmte Bereiche: zum Beispiel die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder die Straßenverkehrsordnung.
  • Satzungen gelten auf kommunaler Ebene, beschlossen vom Gemeinderat: Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Baurecht.
  • Richterrecht entsteht, weil Gesetze oft unklar oder unvollständig sind. Es schließt Lücken und vereinheitlicht die Rechtsprechung.
  • Gewohnheitsrecht beruht nicht auf geschriebenen Regeln, sondern auf anerkannter Praxis in einer Gemeinschaft oder Region.

Und darüber steht für dich als Unternehmer die Vertragsfreiheit: Was du mit deinem Kunden vereinbarst, gilt – solange es nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit – zwei verschiedene Dinge

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu tragen. Jeder Mensch hat sie, von der Geburt bis zum Tod, und sie kann nicht entzogen werden – unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder begangenen Straftaten. Juristische Personen des Privatrechts – AG, GmbH, eingetragener Verein – entstehen durch Gründungsurkunde oder Gesellschaftsvertrag und haben eine eigene Rechtspersönlichkeit: Sie können Eigentümer werden, klagen, verklagt werden und haften. Nicht alle Unternehmen sind juristische Personen – das gehört zum Kurs Rechtsformen.

Geschäftsfähigkeit ist etwas anderes: die Fähigkeit, wirksam Willenserklärungen abzugeben.

  • Geschäftsunfähig: Willenserklärungen sind nichtig, der gesetzliche Vertreter handelt. Ausnahme ist der Botengang – der Bote handelt nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag des Vertreters.
  • Beschränkt geschäftsfähig: Die Erklärung wird erst durch die Zustimmung des Vertreters wirksam.
  • Unbeschränkt geschäftsfähig: unbeschränkt heißt unbeschränkt. Nur eine Ausnahme: dauerhaft Geisteskranke sind geschäftsunfähig – nicht aber im lucidum intervallum, dem lichten Augenblick.

Für die Praxis wichtig ist der Unterschied zwischen Einwilligung und Genehmigung: Die Einwilligung ist die vorherige freiwillige Zustimmung – der Klassiker ist die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten oder in die Nutzung von Fotos. Die Genehmigung ist die Zustimmung einer zuständigen Stelle zu einer Handlung, die ohne sie nicht rechtmäßig wäre – etwa die behördliche Genehmigung zur Eröffnung eines Gewerbes.

Neben der Geschäftsfähigkeit kennt das Recht weitere Fähigkeiten, die wir im Kurs abgrenzen: Handlungs- und Testierfähigkeit, Deliktsfähigkeit und Prozessfähigkeit.

Zwei Willenserklärungen, ein Vertrag

Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme – zwei inhaltlich deckungsgleichen Willenserklärungen. Die Annahme kann ausdrücklich erfolgen, per Unterschrift, per Klick oder durch Handeln, etwa indem die Ware geliefert und angenommen wird.

Merke: Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Erklärungen – nicht durch Papier. Papier ist nur der Beweis.

Angebot oder nur Einladung?

Ein echtes Angebot ist bestimmt und bindend: „Einbauschrank nach Planung, 4.400 Euro, Lieferung in vier Wochen, gültig bis 30. Oktober.“ Sagt der Kunde ja, ist der Vertrag da. Auch das Preisschild an einem bestimmten Stück im Laden funktioniert so: Bringt der Kunde es zur Kasse, gibt er das Angebot ab, der Verkäufer nimmt an.

Willst du die Bindung vermeiden, schreibst du „freibleibend“ oder „unverbindlich“. Dann ist es nur eine Einladung, und du bist erst mit deiner Auftragsbestätigung gebunden.

Eine Einladung zum Angebot – juristisch invitatio ad offerendum – sind Schaufenster, Katalog, Website, Speisekarte und Anzeige. Der Händler will nicht an jeden verkaufen, der die Anzeige sieht. Im Online-Shop gibt der Kunde mit der Bestellung das Angebot ab, der Shop nimmt mit Bestätigung oder Versand an – die automatische Eingangsmail ist meist noch keine Annahme. Daher bei einem Preisfehler im Shop: ohne Annahme kein Vertrag, nach der Annahme bleibt die Anfechtung wegen Irrtums.

Die Annahme: Frist, Verspätung, Änderung

  • Frist: Unter Anwesenden und am Telefon muss sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB). Unter Abwesenden binnen der Zeit, in der eine Antwort normalerweise zu erwarten ist – bei E-Mail wenige Tage, bei Brief ein bis zwei Wochen. Besser: die Frist ins Angebot schreiben.
  • Verspätet: Eine zu späte Annahme ist ein neues Angebot (§ 150 Abs. 1). Jetzt entscheidest du, ob du noch willst – bei gestiegenen Preisen schreibst du ein neues Angebot.
  • Geändert: „Ja, aber zehn Prozent günstiger“ ist keine Annahme, sondern Ablehnung plus neues Angebot (§ 150 Abs. 2). Das gilt auch für kleine Änderungen bei Liefertermin, Farbe oder Zahlungsziel.
  • Widerruf: Ein Angebot kannst du nur widerrufen, solange es dem Empfänger noch nicht zugegangen ist. Die E-Mail um 9 Uhr, der Widerruf um 9:01 – zu spät. Also: Angebote vor dem Senden prüfen.

Schweigen, Handeln, Bestätigung

Schweigen ist keine Annahme. „Wenn ich nichts höre, gilt der Auftrag als erteilt“ funktioniert nicht. Zwei Ausnahmen gelten aber unter Kaufleuten:

  • Das kaufmännische Bestätigungsschreiben: Wer nach einer mündlichen Verhandlung eine schriftliche Bestätigung erhält und nicht sofort widerspricht, akzeptiert den Inhalt. Praxis: Bestätigungsschreiben am Tag des Eingangs lesen und bei Abweichung sofort schriftlich widersprechen.
  • Kaufleute, die Geschäfte für andere besorgen, müssen auf Anträge sofort antworten (§ 362 HGB).

Annahme durch Handeln ist der Fall, der Gründer am häufigsten einholt: Der Kunde überweist die Anzahlung ohne Antwort – Annahme. Du lieferst ohne Bestätigung – Annahme, und der Vertrag gilt zu den Bedingungen des Kundenangebots, auch wenn dir das nicht gefällt. Der Kunde lässt den Handwerker arbeiten, obwohl er den Kostenvoranschlag nie unterschrieben hat – Vertrag zu den Bedingungen des Kostenvoranschlags. Die Regel: Vor der ersten Handlung die Bedingungen klären. Danach gelten sie.

Welche Form Pflicht ist

Form Wofür Folge, wenn sie fehlt
Formfrei (die Regel) Kauf-, Werk-, Dienstvertrag, Auftrag, Miete unter einem Jahr nichts – der Vertrag gilt, nur der Beweis fehlt
Textform (§ 126b BGB), lesbar ohne Unterschrift Widerrufsbelehrung, Online-Kündigung von Verbraucherverträgen, viele AGB-Klauseln Klausel unwirksam oder die Frist läuft nicht
Schriftform (§ 126 BGB), eigenhändige Unterschrift Bürgschaft, Verbraucherdarlehen, Kündigung eines Arbeitsvertrags, Mietvertrag über ein Jahr, Wettbewerbsverbot Vertrag nichtig oder er gilt als unbefristet
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) Grundstückskauf, GmbH-Gründung, Anteilsübertragung, Ehevertrag, Erbvertrag nichtig

Merke: Formfrei heißt nicht beweisfrei. Die Praxisregel aus dem Kurs: Jeder Auftrag über 500 Euro bekommt eine schriftliche Bestätigung – per E-Mail genügt.

AGB, Verbraucher und Online-Verträge

  • AGB gelten nur, wenn vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und der Kunde sie einsehen konnte (§ 305 Abs. 2 BGB) – Link im Angebot, Kästchen im Shop, Aushang im Laden. AGB auf der Rechnung kommen zu spät.
  • Die Button-Lösung: Im Online-Shop muss der Bestellknopf „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleichwertig heißen (§ 312j BGB). „Weiter“ oder „Bestellen“ genügt nicht – dann kommt kein Vertrag zustande.
  • Widerruf: Verbraucher können Fernabsatz- und Haustürverträge 14 Tage widerrufen. Ohne korrekte Belehrung zwölf Monate und 14 Tage. Ausnahmen: Maßanfertigungen, verderbliche Ware, entsiegelte Software. Zwischen Unternehmern gibt es kein Widerrufsrecht. Ausführlich im Kurs AGB und Widerrufsrecht.

Wann ein Vertrag nichtig ist

Nichtigkeit heißt: Der Vertrag gilt von Anfang an nicht. Die Gründe im Kurs:

  • mangelnde Geschäftsfähigkeit (§ 105 BGB)
  • Fehler bei der Willenserklärung (§§ 116 ff. BGB)
  • Scheingeschäft (§ 117 BGB) – beide wollen den Vertrag gar nicht
  • Scherzgeschäft (§ 118 BGB)
  • Formmangel (§ 125 BGB)
  • Sittenwidrigkeit und Gesetzesverstoß (§§ 134, 138 BGB)

Wenn etwas schiefgeht: drei Störungen

Merke: zu spät, gar nicht, falsch. Jede Störung hat eigene Rechte und eine eigene Reihenfolge.

  • Verzug (§§ 286 ff. BGB) – zu spät: Der Kunde zahlt nicht, der Lieferant liefert nicht.
  • Unmöglichkeit (§ 275 BGB) – gar nicht: Das Einzelstück ist zerstört, der Termin für die Hochzeitstorte vorbei. Keine Leistungspflicht mehr, aber Schadensersatz bei Verschulden.
  • Schlechtleistung – falsch: geliefert, aber nicht wie vereinbart. Das ist die Gewährleistung, §§ 434 ff. BGB beim Kauf, §§ 633 ff. beim Werkvertrag.

Zahlungsverzug – dein häufigster Fall

Verzug beginnt mit der Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1) – und eine Mahnung ist jede eindeutige Zahlungsaufforderung, auch per E-Mail. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn ein Kalendertermin vereinbart ist („zahlbar bis 15. Oktober“) oder 30 Tage nach Zugang der Rechnung – bei Verbrauchern aber nur mit entsprechendem Hinweis auf der Rechnung.

Was du verlangen kannst:

  • Verzugszinsen: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, neun Prozentpunkte bei Unternehmern (§ 288 BGB). Bei einem Basiszins von 1,27 Prozent (zweites Halbjahr 2025) sind das 6,27 beziehungsweise 10,27 Prozent.
  • 40 Euro Pauschale bei Unternehmerkunden, ohne Nachweis.
  • Mahn- und Inkassokosten in angemessener Höhe, Anwaltskosten ab Verzug.
  • Den Mahnbescheid online – bei 4.400 Euro Forderung rund 36 Euro Gebühr.

Vom Vertrag zurücktreten kannst du bei Verzug erst nach einer angemessenen Nachfrist (§ 323 BGB). Die Praxisregel: Zahlungsziel als Datum auf die Rechnung, Hinweis auf die 30-Tage-Regel, Erinnerung nach 14 Tagen, Mahnung nach 30. Und: Geldmangel ist nie eine Entschuldigung für Verzug.

Wenn du selbst zu spät bist

Ab Verzug ersetzt du den Verzögerungsschaden – Mietwagen, Mehrkosten eines Ersatzkaufs, Verdienstausfall. Der Kunde muss dir eine angemessene Nachfrist setzen, meist ein bis zwei Wochen, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann (§§ 323, 281 BGB). Danach tritt er zurück, bekommt die Anzahlung zurück und kauft beim Wettbewerber auf deine Kosten. Bei Fixgeschäften – Hochzeit, Messe – geht das ohne Nachfrist. Vorbeugen heißt: realistische Termine, Puffer, und bei Verzögerung sofort informieren und einen neuen Termin anbieten. Wer schweigt, macht aus einer Verspätung einen Vertrauensverlust.

Gewährleistung in der richtigen Reihenfolge

Beim Kauf: Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit abweicht (§ 434 BGB) – Kratzer, falsche Farbe, fehlende Funktion, falsche Montage, falsche Menge.

  1. Nacherfüllung (§ 439): Der Käufer wählt Reparatur oder Ersatzlieferung. Du hast zwei Versuche und trägst die Kosten, inklusive Aus- und Einbau.
  2. Danach Rücktritt oder Minderung, dazu Schadensersatz bei Verschulden (§ 437).

Die Frist beträgt zwei Jahre ab Übergabe (§ 438). Bei Verbrauchern gilt die Beweislastumkehr: Zeigt sich der Mangel im ersten Jahr, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorlag. Bei Gebrauchtware an Verbraucher gilt mindestens ein Jahr.

Beim Werkvertrag ist die Abnahme der Dreh- und Angelpunkt (§ 640): Mit ihr wird der Werklohn fällig, die Gewährleistungsfrist beginnt, und die Beweislast dreht sich um. Deshalb immer ein Abnahmeprotokoll mit Datum, Unterschrift und den bekannten Mängeln. Verweigern darf der Kunde die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln. Seine Rechte nach § 634: zuerst Nacherfüllung, dann Selbstvornahme auf deine Kosten, Rücktritt oder Minderung.

Häufige Fragen

Ist ein mündlicher Vertrag gültig?

Ja, in den meisten Fällen. Das Problem ist nicht die Gültigkeit, sondern der Beweis. Deshalb: alles über 500 Euro schriftlich bestätigen.

Wie lange bin ich an mein Angebot gebunden?

Bis zur Bindefrist, die du selbst hineinschreibst – sonst bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Antwort normalerweise zu erwarten ist. Mit „freibleibend“ bindest du dich gar nicht.

Mein Kunde zahlt nicht. Was kann ich tun?

Mahnen, dann Verzugszinsen und bei Geschäftskunden 40 Euro Pauschale verlangen, danach Mahnbescheid. Für den Rücktritt brauchst du vorher eine Nachfrist.

Gelten meine AGB automatisch?

Nein. Der Kunde muss vor Vertragsschluss darauf hingewiesen worden sein und sie einsehen können. Auf der Rechnung ist es zu spät.

Was ist bei Kleinunternehmern zu beachten?

Kläre den Umsatzsteuerstatus vor Vertragsschluss – viele Verträge enthalten dazu eine Klausel. Mehr dazu im Kurs Kleinunternehmerregelung.

Was dich in diesem Kurs erwartet

Fünf Lerneinheiten mit Wissenstest: Einführung in Rechtsordnung und Vertragsfreiheit, Rechtsfähigkeit, Willenserklärung, Geschäftsfähigkeit und die Nichtigkeit von Verträgen.

Der Kurs gehört zur Gründerberatung der DKMU GmbH und ist über den AVGS der Agentur für Arbeit für dich kostenlos. Weiter geht es mit AGB und Widerrufsrecht, Arbeitsrecht für Gründer und KMU und Ordnungsgemäße Rechnungsstellung. Alle Themen stehen in der Übersicht Gründerwissen.

Stand der Angaben: Oktober 2026. Dieser Text gibt den Inhalt unseres Kurses wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Kursinhalt

1. Einführung ins Vertragsrecht
Die Rechtsordnung in Deutschland von Gesetzen bis Richterrecht, die Vertragsfreiheit und was ein Vertrag rechtlich ist.

  • Coaching: Vertragsrecht – 1. Einführung
  • Test: Vertragsrecht – 1. Einführung

2. Rechtsfähigkeit
Wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann: natürliche und juristische Personen und was das für Verträge bedeutet.

3. Willenserklärung
Was eine Willenserklärung ausmacht, wann sie unter Abwesenden zugeht und welche Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit gelten.

4. Geschäftsfähigkeit
Wer wirksam Verträge schließen darf, was bei beschränkter Geschäftsfähigkeit mit Einwilligung und Genehmigung gilt und welche weiteren Fähigkeiten das Recht kennt.

5. Nichtigkeit von Verträgen
Wann ein Vertrag nichtig ist, von fehlender Geschäftsfähigkeit über Schein- und Scherzgeschäft bis zu Formmangel und Sittenwidrigkeit, und welche Folgen das hat.

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Bewertungen und Rezensionen von Teilnehmern

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vor 1 Jahr
Super